Verkehrssicherheit

Überprüfung der Fachstellungnahme zur Sicherung von Querungsstellen im Stadtbezirk 120 (Ebertallee, Hans-Sommer-Straße, Hagenring) unter Berücksichtigung der StVO-Reform 2024/2025

Antrag der SPD- und der GRÜNEN Ratsfraktion

Eingereicht zur Sitzung des Ausschusses für Mobilität, Tiefbau und Auftragsvergaben am 09. Juni 2026
Beschlussvorschlag:

Die Verwaltung wird beauftragt:

1. Zu prüfen, inwieweit die StVO-Novelle vom 11.10.2024 und die VwV-StVO vom 10.04.2025 neue Ermessensspielräume zur Verbesserung der Verkehrssicherheit für den Fußverkehr eröffnen.

2. Ein Sicherungskonzept für die Querungsstellen Ebertallee, Hans-Sommer-Straße und Hagenring zu erarbeiten, das neben Wartelinien (Z 341) ausdrücklich auch alternative Sicherungsformen (z. B. gelbe Hinweistafeln, baulich-optische Fahrbahngestaltung oder die Einrichtung von Zebrastreifen nach erleichterten Bedingungen) umfasst.

3. Die Auswirkungen der gesteigerten Verkehrssicherungspflicht zu bewerten, die sich aus der nunmehr aktenkundigen Kenntnis über die Gefahrenlage (Sichtverschattung an Schulwegen) ergibt.

4. Sollte nach umfassender Prüfung, die Einrichtung von Wartelinien (Z 341) weiterhin abgelehnt werden, wird die Verwaltung beauftragt Maßnahmen unter der Anordnungsschwelle umzusetzen. Dabei soll der Fokus insbesondere liegen auf:

● Informativer Beschilderung: Aufstellen von Hinweistafeln „Übergang bei Rückstau freihalten“ (Realakte ohne direkten Bußgeldcharakter).

● Optischer Intervention: Markierung von Grenzlinien (Z 299 analog) oder farbige Bodenbeläge zur Verdeutlichung des Freihaltebereichs.

Sachverhalt:

Der Stadtbezirksrat 120 (SBR) hat am 25.02.2026 einstimmig die Sicherung mehrerer hochfrequentierter Querungsstellen u.a. auch an Schulwegen gefordert. Ziel war die Freihaltung von hochfrequentierten Querungsstellen und den Sichtachsen bei verkehrsbedingtem Rückstau durch Wartelinien (Z 341) und/ oder Hinweistafeln. (Ds. 26-28374)

Die Verwaltung hat dieses Anliegen mit Stellungnahme vollumfänglich abgelehnt (Ds. 26-28258-01). Die Ablehnung stützt sich primär auf eine restriktive Auslegung des § 11 Abs. 1 StVO und verweist auf entfernte Lichtsignalanlagen (LSA). Der SBR sieht in dieser Einschätzung eine Fehlgewichtung der Schutzgüter, da die bauliche Funktion der Querungshilfen durch Rückstau („Zustellen“) faktisch aufgehoben wird.

Die ablehnende Haltung der Verwaltung folgt einer Rechtslogik, die die „Leichtigkeit des Kfz-Verkehrs“ priorisiert. Das reformierte Straßenverkehrsgesetz (StVG 2024) hebt jedoch den Gesundheitsschutz und die Unterstützung der städtebaulichen Entwicklung auf eine Stufe mit der Verkehrssicherheit. Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 StVO ist die Bereitstellung angemessener Flächen für den Fußverkehr ein eigenständiges Anordnungskriterium.

Die Wartelinie dient hier nicht als bloßes Hindernis für den Kfz-Verkehr, sondern als notwendiges Werkzeug zur Gewährleistung der baulichen Funktion der Querungshilfe. Die Verwaltung argumentiert mit der „Ungesichertheit“ der Querung. Nach der neuen Rechtslage (§ 45 Abs. 9 StVO) ist für die Anordnung von unterstützenden Markierungen oder Zebrastreifen an hochfrequentierten Fußgängerüberwegen und Schulwegen der Nachweis einer „besonderen örtlichen Gefahrenlage“ nicht mehr zwingend. Das Schutzbedürfnis schwächerer Verkehrsteilnehmender (hier: Fußgänger*innen und im Falle der Hans-Sommer-Straße Schüler*innen der zahlreichen umliegenden Schulen) ist nunmehr proaktiv zu berücksichtigen.

Durch den einstimmigen SBR-Beschluss ist die Verwaltung über eine spezifische Gefahr – die Sichtverschattung durch Rückstau – informiert. Das OLG Celle betont in ständiger Rechtsprechung die Pflicht zur Beseitigung von Gefahrenstellen, die für die Nutzenden nicht rechtzeitig erkennbar sind.