Fußverkehr

Gehwegparken

Anfrage der GRÜNEN Ratsfraktion

Eingereicht zur Sitzung des Ausschusses für Mobilität, Tiefbau und Auftragsvergaben am 03. März 2026

Parken und Halten auf Gehwegen ist nach der StVO grundsätzlich unzulässig und nur dort erlaubt, wo eine Teilfläche von Gehwegen deutlich erkennbar als Parkfläche markiert ist, z.B. auf vielen Straßen für „halbhohes Parken“ bei Längsaufstellung, oder wo es eine Grenzmarkierung zwischen Parkstand und Gehweg bei Queraufstellung gibt. Allerdings wird das nicht immer eingehalten bzw. sind Markierungen nicht mehr erkennbar, so dass die eigentlich vorgesehene Gehwegbreite von 1,80 m durch unzulässiges Parken eingeschränkt wird und den eigentlich schutzbedürftigen Fußverkehr beeinträchtigt. Z.B. wird auf Straßenzügen mit abschnittsweise zulässigem halbhohem Parken stattdessen auf der ganzen Länge so geparkt (Beispiel: Karl-Marx-Straße) oder bei Queraufstellung ragt der Bug geparkter Kfz in den Gehweg hinein (Beispiele: Georg-Westermann-Allee, Wilhelmitorwall).

Daher wird angefragt:

1. Wie viele Fälle unerlaubten Gehwegparkens werden (ungefähr) jährlich als Ordnungswidrigkeit geahndet?

2. Welche Möglichkeiten sieht die Verwaltung, auf Parkständen mit Queraufstellung Beeinträchtigungen des Fußverkehrs durch bauliche Maßnahmen (z.B. Bügel am Rand des Gehweges, Hindernisse wie Betonschwellen vor den Vorderrädern, ggf. auch provisorisch) zu vermeiden?

3. Gibt es eine Strategie, in bestehenden Straßen mit zu schmalen Gehwegen zulässige Parkmöglichkeiten auf Gehwegflächen zurück zu bauen?


Stellungnahme der Verwaltung

Zur Anfrage der Fraktion Bündnis 90 – DIE GRÜNEN vom 18.02.2026 nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:

Zu 1: In den Jahren 2024 und 2025 ahndete die städtische Parkraumüberwachung jeweils rund 5.000 Fälle unerlaubten Gehwegparkens.

Zu 2: Im Bestand sieht die Verwaltung von der Errichtung von Barrieren (wie Bügeln, Betonschwellen o. Ä.) ab, da diese insbesondere bei Dunkelheit Gefahrenstellen für Fußgängerinnen und Fußgänger darstellen können, wenn die Flächen nicht beparkt sind und gequert werden. Weiterhin behindern Einbauten, wie z. B. Bügel, auch die Durchgängigkeit, so dass insbesondere mobilitätseingeschränkten Personen (Rollator, Stützen, Kinderwagen) die Erreichbarkeit Ihres Fahrzeuges nicht barrierefrei möglich ist, bzw. deutlich erschwert wird.

Bei Neuplanungen sehen die einschlägigen Regelwerke bei Schräg- oder Senkrechtparkständen entlang von Gehwegen einen sogenannten Überhangstreifen vor. Dieser berücksichtigt die Länge, um die ein Fahrzeug üblicherweise in den Gehweg hineinragt, wenn es beim Parkvorgang mit den Rädern bis an den Bordstein heranfährt. Um zusätzliche Einbauten im Straßenraum zu vermeiden, wird der Gehweg bei Neuplanungen in der Regel um diesen Überhangstreifen verbreitert.

Zu 3: Eine gesamtstädtische Strategie zum Umgang mit Gehwegparken ist aus Sicht der Verwaltung nicht erforderlich, da es keine flächendeckende Beschwerdelage gibt. In den meisten Fällen löst ein Abschaffen des Gehwegparkens den Entfall einer erheblichen Anzahl von Parkmöglichkeiten aus, was wiederum an anderer Stelle zu erhöhtem Parkdruck führt. Aufgrund der guten Ortskenntnisse der jeweiligen Stadtbezirksräte erfolgt die Diskussion über das Gehwegparken in der Regel auf Stadtbezirksratsebene.

Im Zuge der Umplanung bzw. Neugestaltung von Straßen werden prinzipiell breite Gehwege vorgesehen. Allerdings sind Planungen immer auch ein Kompromiss zwischen den einzelnen Nutzungsanforderungen an den Straßenraum. Nicht immer stößt die Planung breiterer Gehwege zu Lasten von Parkmöglichkeiten jedoch auf Zustimmung in Bevölkerung und Politik (z. B. Bereich Maschstraße DS 16-03178 oder die aktuelle Diskussion um die Umgestaltung der Schlegelstraße; noch ohne DS-Nr.).