Befristete Sonderregelung für den Wohnungsbau (Bauturbo) nach § 246e BauGB

Anfrage der GRÜNEN Ratsfraktion

Eingereicht zur Sitzung des Ausschusses für Planung und Hochbau am 28. Januar 2026

Mit der Einführung des § 246e BauGB „Befristete Sonderregelung für den Wohnungsbau“ (Bauturbo) sind weitgehende Baufreiheiten verbunden, die jedoch von der Zustimmung der Gemeinde abhängig sind.

Vor diesem Hintergrund fragen wir:

(1) Wie ist die „Zustimmung“ der Gemeinde (Stadt Braunschweig) zu § 246e (BauGB) geplant, d.h. wer ist zuständig bzw. wird informiert (z.B. Bezirksräte, Fachausschüsse, Verwaltungsausschuss, Rat)?

(2) Können Stadtbezirksräte, im Rahmen ihrer Mitbestimmungsrechte, ggf. eine Öffentlichkeitsbeteiligung anregen?

(3) Sind Leitlinien/Kriterien für die „Zustimmung“ geplant, z.B. Schutz des Außenbereichs, Höchstgrenze für Vollgeschosse, Klimafolgenanpassung etc.?


Stellungnahme der Verwaltung

Mit dem Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung ist am 30.10.2025 der sogenannte „Bauturbo“ in Kraft getreten. Der Bauturbo sieht zum Zwecke des Wohnungsbaus u.a. Erleichterungen bei der Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans (§ 31 BauGB) und bei der Zulassung von Vorhaben im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) und im Außenbereich (§ 35 BauGB) vor. Im neu eingefügten § 246e werden weitergehende befristete Erleichterungen für den Wohnungsbau unter Abweichung von den Bestimmungen des BauGB getroffen.

Da mit den Erleichterungen z.T. in die grundgesetzlich geschützte Planungshoheit der Gemeinden eingegriffen wird, sieht der neu eingeführte § 36a BauGB für bestimmte Konstellationen die Zustimmung der Gemeinde vor.

Dies vorausgeschickt werden die Fragen wie folgt beantwortet:

Zu 1. bis 3.:

Die Verwaltung erarbeitet derzeit eine Gremienvorlage, die dem Rat nach Behandlung in APH und VA noch im 1. Quartal vorgelegt werden soll. Diese wird dann u.a. auch Antworten auf die in dieser Anfrage gestellten Fragen beinhalten.